Die Ordnungsverwaltung informiert
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Formulare und Anträge der Ordnungsverwaltung in der Gesamtübersicht
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Videoüberwachung auf Privatgrundstücken und in der Nachbarschaft
Rechtsgrundlagen
Eine Videoüberwachung stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar, weshalb der Anwendungsbereich der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) grundsätzlich eröffnet ist. Allerdings ist die DS-GVO nicht anwendbar, wenn eine Datenverarbeitung ausschließlich für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ vorgenommen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO).
Zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken liegt eine Videoüberwachung regelmäßig dann vor, wenn durch eine Privatperson ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird, ohne dass dabei auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z. B. der Weg von der Grundstücksgrenze zum Hausbriefkasten oder an das Grundstück angrenzende öffentliche Straßen oder Wege, mitüberwacht werden und wenn die Aufnahmen nicht an andere Personen außerhalb des Familien- und Freundeskreises weitergegeben werden, z. B. durch Veröffentlichung im Internet. In diesem Fall wäre die DS-GVO nicht anwendbar. Demgegenüber ist sie anzuwenden, wenn beabsichtigt ist, z. B. zur Ermittlung von Einbrechern Videosequenzen der Polizei zu übermitteln.
Werden mit einer Überwachungskamera personenbezogene Daten im öffentlichen Bereich erfasst, ist die DS-GVO ebenfalls anwendbar. Soweit auch zumindest Teilbereiche der Nachbargrundstücke von der Videoüberwachung miterfasst werden, ist die DS-GVO dann anwendbar, wenn durch diese Teilerfassung bereits personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese Verarbeitung nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.
Datenverarbeitungen mittels Videokameras im Anwendungsbereich der DS-GVO können auf der Grundlage der sogenannten Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO zulässig sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Aufsichtsbehördlicher Prüfmaßstab
Für die aufsichtsbehördliche Bewertung ist maßgeblich, zu welchen Zwecken, aufgrund welcher Vorkommnisse und in welchem Umfang mittels der Videoüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beispielsweise kann es bei einer belegbaren Gefahrenlage zulässig sein, dem eigenen Grundstück anliegende Bereiche teilweise (mit) zu erfassen, wenn dies erforderlich ist, um künftigen Beeinträchtigungen zu begegnen. Die Videoüberwachung muss sich dann jedoch auf das erforderliche Maß beschränken. Die Datenverarbeitung und die Auswahl und Gestaltung der Technik sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten (Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Art. 5 DS-GVO). Eine Einschränkung des Erfassungsbereiches der Kamera, der Bildqualität oder auch ein teilweises Unkenntlichmachen von Bildbereichen kann dazu führen, dass die Kamera durch ihre Ausrichtung zwar den Anschein erweckt, unbeschränkt Daten zu erheben, dass diese Datenerhebung tatsächlich aber durch die technische Ausgestaltung beschränkt ist. Nur der tatsächliche Umfang einer Videoüberwachung wäre für die aufsichtsbehördliche Bewertung relevant, nicht der erweckte Anschein.
Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
Sofern ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegen sollte, der nicht bereits durch eine Neuausrichtung der Kamera oder eine anderweitige Änderung der Datenverarbeitung beseitigt werden kann, könnte die Aufsichtsbehörde eine Beschränkung erwirken bzw. ein Verbot bei der Nutzung der Videoüberwachungstechnik verhängen. Die Beseitigung der Kamera selbst kann sie jedoch nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO nicht erwirken. Sie hat auch keine gesetzliche Befugnis, eine Videoüberwachung durch Betreten von Wohnräumen zu prüfen. Die Betretungsbefugnis der Beschäftigten der Aufsichtsbehörde bezieht sich nach Art. 58 Abs. 1 lit. f DS-GVO zwar auf Räumlichkeiten des Verantwortlichen. Jedoch genießt eine Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Die Kontrolle einer Videoüberwachung durch Betreten von Wohnräumen wäre grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers der Wohnung möglich.
Möglichkeiten der betroffenen Person
Die von einer Videoüberwachung betroffene Person hat die Möglichkeit, sich auf zivilrechtlichem Wege gegenüber dem Verantwortlichen durch Geltendmachung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches nach §§ 1004, 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen eine Videoüberwachung bzw. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu wehren. Diese Möglichkeit kann auch bestehen, sofern es sich bei der wahrgenommenen Kamera um eine nicht funktionsfähige bzw. nicht aktivierte Videokamera oder lediglich um eine Attrappe handeln sollte. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch könnte gegenüber dem Verantwortlichen zunächst außergerichtlich und später auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Schließlich kann die von einer Videoüberwachung betroffene Person auch gegenüber der Aufsichtsbehörde von Ihrem Beschwerderecht gemäß Art. 77 DS-GVO Gebrauch machen. Sofern deren Tätigwerden gewünscht wird, das sich direkt an den für die Videoüberwachung Verantwortlichen richtet, sollten der Aufsichtsbehörde dessen Name und seine Adresse angegeben werden. Wichtig für die zügige Bearbeitung des Anliegens wäre für die Aufsichtsbehörde auch zu erfahren, welche Bereiche die wahrgenommene Kamera vermutlich überwacht und ob der Verantwortliche seine Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO erfüllt. Auch sollte angegeben werden, ob und mit welchem Ergebnis gegenüber dem für die Videoüberwachung Verantwortlichen die Betroffenenrechte nach Art. 12 ff DS-GVO (z. B. das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO oder das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO) geltend gemacht wurden und ob bereits ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB erhoben wurde.
Weitere Informationen
Auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz (https://lsaurl.de/dsgvoinfo) finden Sie weiteres Informationsmaterial zur DS-GVO sowie Auslegungshilfen zum neuen Datenschutzrecht in Form von gemeinsamen Kurzpapieren der Datenschutzkonferenz. Insbesondere wird auf das Kurzpapier Nr. 15 zum Thema „Videoüberwachung nach der DS-GVO“ (https://lsaurl.de/KP15Video) verwiesen. Die Datenschutzkonferenz hat außerdem in einer „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ Details zusammengestellt. Sie ist abrufbar unter https://lsaurl.de/VideoOH. Weitere umfassende Informationen zur Videoüberwachung finden Sie auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz unter https://lsaurl.de/VideoInfo.
Stand: August 2024
Herausgeber:
Landesbeauftragte für den Datenschutz
Otto von Guericke Str. 34a
39104 Magdeburg
Tel.: +49 391 81803 0
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen anhalt.de
Website: https://datenschutz.sachsen anhalt.de
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