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Informationen zur Hundean- und abmeldung

Bei vielen unserer Bürgerinnen und Bürgern ist der Hund mittlerweile ein festes Familienmitglied und aus dem täglichen Leben nicht mehr weg zu denken. Neben verschiedenen Rechtsnormen zur sachgerechten Hundehaltung  und zum Tierschutz ist das wichtigste Gesetz, das Hundehalter in Sachsen-Anhalt kennen sollten, das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA). Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

Erforderliche Angaben/Unterlagen zur Anmeldung:

  1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  2. Kennnummer des Transponders / Mikrochips  (15-stellig)
  3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes. Bei Mischlingen ist mindestens eine Rasse anzugeben.
  4. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters, Geburtsdatum und Telefon
  5. Name und Anschrift des vorheriges Besitzers / Züchters / Tierheims bzw. bei Zuzug die ehemalige Wohnanschrift
  6. Datum der Aufnahme der Hundehaltung oder Datum des Zuzuges (angeschafft, zugelaufen oder von der eigenen Hündin geworfen)
  7. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder Kopie der Tierhalter-Haftpflicht-Versicherungspolice
  8. Vorhandensein weiterer Hunde und deren Anzahl im selben Haushalt
  9. Zahlungsweise der Hundesteuer

Erläuterungen, Hinweise und Rechtsgrundlagen zur Hundeanmeldung

Nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung seinen Hund bei seiner Kommune anzumelden. Die Anmeldung muss daher innerhalb von 14 Tagen in der Ordnungsverwaltung erfolgen.

Die Anmeldung beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung zur Hundesteuer.

Sie können Ihren Hund persönlich, schriftlich per Post oder E-Mail anmelden. 

Zentrales Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt

Zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register geführt. Nach erfolgter Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie eine Bescheinigung über die Eintragung im zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt und einen Steuerbescheid. Im zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt die Eintragung nach FCI-Rassestandard. Eintragungen und Änderungen im zentralen Hunderegister sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Bescheinigung über die Eintragung im zentralen Hunderegister beträgt derzeit je Hund bei Ersteintragung jeweils 20,00 Euro und bei Änderung jeweils 15,00 Euro.

Haftpflichtversicherung und Mikrochipnummer / Transponder

Der Anmeldung ist für alle Hunde, die nach dem 28.02.2009 geboren wurden, die Versicherungspolice für die Tierhalterhaftpflichtversicherung in Kopie beizufügen. Mit der Versicherung sind mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzusichern. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Hund spätestens drei Monate nach der Geburt die Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Sollten Sie den Hund erst nach seinem dritten Lebensmonat zu sich nehmen, so ist die Versicherung innerhalb einer Woche abzuschließen.

Außerdem muss jeder Hund in Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) gekennzeichnet werden. Die 15-stellige Transpondernummer ist in der Anmeldung zwingend anzugeben.

Die Angaben zur Kennzeichnung und zur Haftpflichtversicherung sind für alle Hunde gesetzlich vorgeschrieben, die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden sowie bei Hunden der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Steuern und Steuermarke

Die Steuermarke wird Ihnen bei der Anmeldung der Hundehaltung entweder sofort persönlich ausgehändigt oder Ihnen zusammen mit dem Steuerbescheid per Post zugestellt. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter nach Entrichtung einer Gebühr eine Ersatzmarke ausgehändigt. Mit der Beendigung der Hundehaltung (z.B. Tod oder Verkauf) ist die Steuermarke an die Stadt Sandersdorf-Brehna zurück zu geben und der Hund abzumelden.

Die jährliche Steuer beträgt derzeit für jeden Hund im Haushalt 60,00 €. Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt 300,00 € pro Jahr.

Auf dem Anmeldeformular können Sie zwischen verschiedenen Zahlungsweisen wählen. Steuervergünstigungen oder Befreiungen können gegen Nachweis entsprechend der derzeitig gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna auf Antrag gewährt werden.

Abmeldung

Bitte melden Sie Ihren Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (Wegzug, Abgabe, Veräußerung, Abhandenkommen oder Ableben) schriftlich unter Angabe des Kassenzeichens, der Transpondernummer und des Geburtsdatums ab.

Ein entsprechender Nachweis ist bei Tod durch eine tierärztliche Bescheinigung oder durch Kauf- oder Überlassungsvertrag zu erbringen. Dabei ist der/die neue Hundehalter/in mit Name und vollständiger Anschrift zu benennen.

Die aktuelle Hundesteuermarke ist der Abmeldung beizufügen oder in der Ordnungsverwaltung abzugeben. Sollte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist erfolgen, wird die Abmeldung frühestens zum Ersten des Folgemonats berücksichtigt, in dem die Abmeldung der Stadt zugegangen ist.

Datenschutz

Die Daten werden erhoben für die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer und für die Eintragungen in das Zentrale Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt.

Gemäß der §§ 1 und 2 der Datenschutzgrundverordnung sowie § 15 des HundeG LSA sind Sie zur Bereitstellung der erforderlichen Daten verpflichtet.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer Daten: Artikel 6 Abs. 1 e DSGVO, § 3 KAG,  § 34 BMG, §§ 9, 10 DSG-LSA, HundeG LSA, Hundesteuersatzung Stadt Sandersdorf-Brehna