Inhalt

Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna werden ab dem 01.12.2021 öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Dies betrifft u.a. die Veröffentlichung über die Durchführung von Stadtratssitzungen und seiner Ausschüsse sowie die Durchführung von Ortschaftsratssitzungen inklusive der dort zu behandelnden Tagesordnungspunkte.

Weiterhin werden die Satzungen der Stadt Sandersdorf-Brehna ab 13.03.2021 hier veröffentlicht. Hintergrund ist ein schnelleres und flexibleres Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Damit Sie dennoch auch schriftlich informiert bleiben, erfolgt weiterhin die Kurzbekanntmachung der ortsüblichen Bekanntmachungen der Tagesordnungen für die politischen Gremien im Amts- und MItteilungsblatt. Bitte beachten Sie dabei den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgrund der amtlichen Veröffentlichung auf der städtischen Internetseite.

Die Satzungen werden hier unter Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Der Bereitstellungstag wird ab Juli 2024 direkt auf dem Dokument verzeichnet und findet sich ebenfalls in den Dateiinformationen. Die Lesefassungen der Dokumente stellen wir Ihnen unter Ortstrecht unter der entsprechenden Rubrik bereit.

Die Sitzungstermine der Gremien der Stadt Sandersdorf-Brehna sind für Sie im städtischen RIS-Portal zu finden. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Tagesordnungen mit Bereitstellungstag findet Sie zu den jeweiligen Sitzungen unter dem Seitenmenü "Sitzungsdokumente". Sie finden im RIS-Portal auch nähere Informationen über die Gremiumsmitglieder und die Fraktionen.

Öffentliche Bekanntmachtungen

Sitzungsübersicht Gremien


 

Wahlbekanntmachungen

Bundestagswahl 2025 - Aufforderung zur Einreichung von Beteiligungsanzeigen und Kreiswahlvorschlägen

Die aktuelle Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 71 – Halle mit der Aufforderung zur Einreichung von Beteiligungsanzeigen und Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl 2025 finden sie auf der Seite der Stadt Halle/ Saale.

Bundestagswahl 2025 - Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Gemäß Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europa- und Bundestagswahlen vom 25. Januar 1994 (MBI. LSA S. 313) i. V. m. § 3 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, wurde für den Wahlkreis 71 – Halle zur Wahl des 21. Deutschen Bundestag Herr Egbert Geier als Kreiswahlleiter (Anschrift: Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4070) mit Schreiben vom 30. November 2024 als Kreiswahlleiter abberufen. Mit Schreiben vom 30. November 2024 wird Frau Dr. Judith Marquardt als Kreiswahlleiterin (Anschrift: Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4040) ernannt.


i.V. Dr. Judith Marquardt
Oberbürgermeister

Aufruf zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer/in zu der Bundestagswahl am 23.02.2025

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im Rahmen einer vorgezogenen Neuwahl wird der 21. Deutsche Bundestag (voraussichtlich) am 23.02.2025 gewählt.

Für die personelle Absicherung der Wahl ist die Stadt Sandersdorf-Brehna wieder auf die Hilfe vieler ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer angewiesen.

Ich bitte hiermit alle interessierten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna sich für die Übertragung eines Wahlehrenamtes zur Verfügung zu stellen.

Für 14 Wahllokale in den einzelnen Ortschaften und 3 Briefwahllokale im Rathaus der Hauptverwaltung sind Wahlvorstände zu bilden. Je Wahllokal werden 6 bis 8 Wahlhelferinnen und -helfer gesucht.

Die Wahlzeit erstreckt sich von 08.00 bis 18.00 Uhr. Im Anschluss werden die Stimmzettel ausgezählt und das amtliche Wahlergebnis für den Wahlbezirk ermittelt.

In Absprache mit dem Wahlvorsteher können sich die Wahlhelferinnen und -helfer während der Wahlzeit untereinander abwechseln. Zur Auszählung der Stimmzettel um 18.00 Uhr müssen jedoch alle Wahlvorstandsmitglieder im Wahllokal anwesend sein.

Der Einsatz in den Briefwahllokalen beginnt 15.00 Uhr. Der Briefwahlvorstand ist für die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnis zuständig. 

Mitglieder der Wahlvorstände können all diejenigen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung im Sinne des Melderechts innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Niemand darf mehr als einem Wahlorgan angehören. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen oder stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlvorstandes berufen werden.

Für den Einsatz als Wahlhelfer sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Vorfeld der Wahl an einer Wahlhelferschulung teilzunehmen.

Der Wahlvorstand trifft nötige Entscheidungen eigenständig durch Beschlussfassung. Für Rückfragen steht das Wahlbüro jederzeit unterstützend zur Verfügung.

Für die Ausübung des Wahlehrenamtes erhalten die Mitglieder des Wahlvorstandes für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25,00 € und die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 €.

Bereitschaftserklärungen als Wahlhelfer können Sie bis zum 10.01.2025 auf der Internetseite unter der Rubrik Meine Stadt à Bürger à Wahlen über den internen Link „Ich möchte Wahlhelfer werden“ oder per E-Mail an stefanie.gerstner@sandersdorf-brehna.de unter Angabe von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse melden.

Auf Fragen erteilt Ihnen Frau Gerstner unter der Telefonnummer 03493 / 801240 gern eine Auskunft.

Für Ihre Bereitschaft bedanke ich mich bei Ihnen bereits im Voraus.

Sandersdorf-Brehna, 26.11.2024

gez. Steffi Syska                                                

Bürgermeisterin

Bundestagswahl 2025 - Bekanntmachung Wahlkreis und Kreiswahlleitung

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet (voraussichtlich) am 23. Februar 2025 statt.

Aufgrund seiner Bevölkerungsentwicklung hat Sachsen-Anhalt einen von neun Wahlkreisen verloren. Der bisherige Wahlkreis 71 - Anhalt wurde aufgelöst. In der Folge hat der Gesetzgeber von den verbliebenen acht Wahlkreisen sechs Wahlkreise in Sachsen-Anhalt neu eingeteilt und umbenannt.

Die Stadt Sandersdorf-Brehna gehört nun dem Wahlkreis 71 – Halle an

Gemäß Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europa- und Bundestagswahlen vom 25. Januar 1994 (MBI. LSA S. 313) i. V. m. § 3 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, wurden für den Wahlkreis 71 - Halle zur Bundestagswahl am 28. September 2025 Herr Egbert Geier als Kreiswahlleiter (Anschrift: Marktplatz1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4070) und Herr Aloys Tappel als Stellvertreter des Kreiswahlleiters (Anschrift: Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4600) ernannt. 

Weiter Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie auch auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de.

gez.

Steffi Syska

Bürgermeisterin

Endgültige Ergebnisse zu den Wahlen aus Sandersdorf-Brehna

Nach den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 stehen die Mitglieder der Ortschaftsräte und des Stadtrates fest.
Der Wahlausschuss hat das Ergebnis am Dienstagabend offiziell bestätigt. 

Sie finden alle amtlichen Bekanntmachungen dazu hier:

Alle Dokumente wurden am 11.06.2024 bereitgestellt.

Einladung zur 2. Sitzung des Stadtwahlausschusses

Der Stadtwahlausschuss der Stadt Sandersdorf-Brehna findet sich am 11.06.2024 um 18.00 Uhr im Mehrgenerationentreff Sandersdorf, Ring der Chemiearbeiter 20, 06792 Sandersdorf-Brehna zusammen.

Er beschließt das endgültige Wahlergebnis des am 10.06.2024 vorläufig ermittelten Wahlergebnisses der Stadtratswahl der Stadt Sandersdorf-Brehna sowie der Ortschaftsratswahlen der Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf und Zscherndorf.

Der Stadtwahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet. Der Stadtwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer/innen anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

Sandersdorf-Brehna, 31.05.2024

gez. Steffi Syska
Stadtwahlleiterin

Korrekturhinweis zu technischem Fehler im Straßenverzeichnis für Brehna und Roitzsch

Bei der Veröffentlichung des Straßenverzeichnisses im Amts- und Mitteilungsblatt "Der Lindenstein" Nr. 05/2024 ist uns bedauerlicherweise ein technischer Fehler unterlaufen. Wir möchten darauf hinweisen, dass eine fehlerhafte Auflistung der Straßen für die Ortschaften Brehna und Roitzsch erfolgt ist. Dies betrifft jedoch nur einen Teil der Straßen, spezifisch:

Wahlbezirk 01: Brehna I - Wahllokal: Kindertagesstätte "Borstel"

Wahlbezirk 02: Brehna II - Wahllokal: Aula Grundschule Brehna

Wahlbezirk 08: Roitzsch I - Wahllokal: Mensa Sekundarschule Roitzsch

Wahlbezirk 09: Roitzsch II - Wahllokal: Haus am Park

Wir möchten betonen, dass auf den persönlich zugegangenen Wahlbenachrichtigungen das richtige Wahllokal korrekt angegeben ist. Wir bitten die Wählerinnen und Wähler, dass sie diese Information für Ihre Teilnahme an den anstehenden Wahlen nutzen sollen.

Die Fehler wurden in der Online-Bekanntmachung bei Bekanntwerden sofort geändert und kann auf der Website der Stadt Sandersdorf-Brehna eingesehen werden.

Europawahl und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Straßenverzeichnis nach Wahlbezirken

HINWEIS: Es erfolgte eine Korrektur des Straßenverzeichnisses für die Ortschaften Stadt Brehna und Roitzsch. Dies betrifft nicht die Angabe des Wahllokales auf der Wahlbenachrichtigungen - das für Sie persönlich angegebenen Wahllokal ist zutreffend. (14.05.2024)

Wahlbezirk 01: Brehna I
Wahllokal: Kindertagesstätte "Borstel"
OT Brehna
Badstraße 2
06796 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Brehna
Straßen:

Badstraße
Carlsfeld
Ernst-Thälmann-Straße
Freiheit
Gartenstadt
Georg-Friedrich-Händel-Weg
Goethestraße
Gördenitzer Weg
Heinrich-Hertz-Straße
Herderstraße
Johannes-Brahms-Weg
Johann-Sebastian-Bach-Weg
Joseph-Haydn-Weg
Klostergasse
Ludwig-Uhland-Straße
Matthias-Claudius-Straße
Max-Planck-Straße
Musikantenweg
Otto-Hahn-Straße
Otto-Lilienthal-Straße
Otto-Wolff-Straße
Pappelallee
Pestalozzistraße
Pohritzscher Weg
Richard-Wagner-Weg
Robert-Schumann-Weg
Rudolf-Diesel-Straße
Schillerstraße
Semoyer Weg
Theodor-Storm-Straße
Thomas-Müntzer-Siedlung
Tornaer Platz
Werner-Von-Siemens-Straße
Wiesewitzer Platz
Wilhelm-Külz-Straße
Zennewitzer Platz
Zennewitzer Straße

Wahlbezirk 02: Brehna II
Wahllokal: Aula Grundschule Brehna
OT Brehna
Pestalozzistraße 2
06796 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Brehna
Straßen:

Aachener Str
Am Schützenplatz
An der B 100
August-Bebel-Ring
Bahnhofstr
Berliner Str
Bitterfelder Str
Delitzscher Str
Friedhofsweg
Glebitzscher Str
Hallesche Str
Hohlweg
Kitzendorfer Platz
Markt
Münchener Str
Neue Str
Obere Schwemme
Pfortegasse
Quetzer Weg
Rathausgasse
Rheinstr
Roitzscher Str
Serbitzer Ring
Spickendorfer Weg
Tauchmanns Mühle
Thiemendorfer Mark
Thiemendorfer Str
Umgehungsstr
Untere Schwemme
Winkelgasse
Zimmerplan


Wahlbezirk 03: Glebitzsch
Wahllokal Vereinshaus Glebitzsch
OT Glebitzsch
Köckernsche Straße 3
06794 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Beyersdorf
Glebitzsch
Köckern
Straßen: alle Straßen


Wahlbezirk 04: Heideloh
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Heideloh
OT Heideloh
Kirchweg 1
06792 Sandersdorf-Brehna
Nicht barrierefrei
Ortsteil: Heideloh
Straßen: alle Straßen


Wahlbezirk 05: Petersroda
Wahllokal Gemeindehaus Petersroda
OT Petersroda
Straße des Friedens 2
06809 Sandersdorf-Brehna
Nicht barrierefrei
Ortsteil: Petersroda
Straßen: alle Straßen


Wahlbezirk 06: Ramsin
Wahllokal: Gemeindezentrum Ramsin
OT Ramsin
Zscherndorfer Straße 9
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Ramsin
Straßen: alle Straßen


Wahlbezirk 07: Renneritz
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Renneritz
OT Renneritz
Brehnaer Straße 17
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Renneritz
Straßen: alle Straßen



Wahlbezirk 08: Roitzsch I
Wahllokal: Mensa Sekundarschule Roitzsch
OT Roitzsch
Zugang über Weststraße
06809 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Roitzsch
Straßen:

An der Rüsterbrücke
August-Bebel-Straße
Bahnhofstraße
Brehnaer Straße
Chausseestraße
Ernst-Thälmann-Straße
Gretchenweg
Kurze Straße
Lange Straße
Lindenstraße
Molkereiteich
Mühlweg
Petersrodaer Straße
Poststraße
Randsiedlung
Teichstraße
Triftweg
Wendenplatz
Weststraße
Zaascher Straße


Wahlbezirk 09: Roitzsch II
Wahllokal: Haus am Park
OT Roitzsch
Karl-Liebknecht-Str. 8
06809 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Roitzsch
Straßen:

Am Sportplatz
An der Auguste
Angerstraße
Bahnstraße
Friedrich-Ebert-Straße
Gartenstraße
Heinrich-Heine-Ring
Hermann-Schlittgen-Straße
Karl-Liebknecht-Straße
Kirchstraße
Paul-Schiebel-Straße
Saarstraße
Seitenstraße
Stöcklitzer Straße
Südstraße
Theodorplatz
Theodor-Storm-Straße
Theodorstraße
Walther-Rathenau-Straße
Zscherndorfer Straße
Zum Südufer


Wahlbezirk 10: Zscherndorf
Wahllokal Geschwister-Scholl-Heim
OT Zscherndorf
Lieselotte-Rückert-Straße 57
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Zscherndorf
Straßen: alle Straßen


Wahlbezirk 11: Sandersdorf-Brehna I
Wahllokal: Kindertagesstätte "Glückspilz"
Ring der Chemiearbeiter 66a
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Sandersdorf-Brehna
Straßen:

Am Bahnhof
An der Förstergrube
An der Hermine
Anne-Frank-Straße
Auf der Sonnenseite
Bahnhofsbaracke
Feldstraße
Hochhaus
Nordstraße
Paul-Schiebel-Straße
Platz des Friedens
Ring der Chemiearbeiter
Thalheimer Straße


Wahlbezirk 12: Sandersdorf-Brehna II
Wahllokal: Paul-Othma-Haus
Am Sportzentrum 19
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Sandersdorf-Brehna
Straßen:

Amselstieg
Bahnhofstraße
Finkenhain
Glück-Auf-Siedlung
Greppiner Straße
Marienstraße
Platz der Deutschen Einheit
Querstraße
Straße der Aktivisten
Straße der Bauarbeiter
Straße der Freiheit
Straße der Freundschaft
Straße der Jugend
Straße der Neuen Zeit
Teichstraße


Wahlbezirk 13: Sandersdorf-Brehna III
Wahllokal: Kindertagesstätte "Pfingstanger"
Pfingstanger 4
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Sandersdorf-Brehna
Straßen:

Altes Gut
An der Mühle
Bergmannswinkel
Brombeerweg
Charlottenweg
Eigenheimstraße
Ernst-Borsbach-Straße
Fliederweg
Ginsterweg
Hauptstraße
Holunderweg
Immergrünweg
Kirchplatz
Louisenweg
Lupinenweg
Marienweg
Neuer Weg
Pfingstanger
Poststraße
Ramsiner Straße
Schlippe
Südstraße
Weißdornweg
Zörbiger Straße


Wahlbezirk 14: Sandersdorf-Brehna IV
Wahllokal: Grundschule Sandersdorf-Brehna
Buchenweg 2
06792 Sandersdorf-Brehna
Barrierefrei
Ortsteil: Sandersdorf-Brehna
Straßen:

Ahornweg
Akazienweg
Am Sportzentrum
Am Waldesrand
An der Richard
Bitterfelder Straße
Buchenweg
Freiligrathstraße
Friedensstraße
Friedrich-Ebert-Straße
Fritz-Reuter-Straße
Goethestraße
Heinrich-Heine-Straße
Lindenplatz
Mittelweg
Pferdekoppel
Rosenweg
Schillerstraße
Uthmannstraße
Walther-Rathenau-Straße

Wahlbekanntmachung Kommunalwahlen

  1. Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Sandersdorf-Brehna folgende Kommunalwahlen statt:
    - Kreistagswahl des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
    - Stadtratswahl der Stadt Sandersdorf-Brehna
    - Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf und Zscherndorf.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbezirken 15 -17 werden Briefwahlvorstände eingerichtet.
    Eine ausführliche Übersicht können Sie der nachfolgenden Bekanntmachung „Straßenverzeichnis nach Wahlbezirken“ entnehmen.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06.05. bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben

  3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
    Wahlbezirk 15: Briefwahlbezirk I: Haus I, Büro der Bürgermeisterin
    Wahlbezirk 16: Briefwahlbezirk II: Haus I, Sitzungssaal
    Wahlbezirk 17: Briefwahlbezirk III: Haus II, Einwohnermeldeamt

  4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

  5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

  6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

  7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:
    a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kennzeichnet er die Stimmzettel der Wahlen, für die er wahlberechtigt ist.
    b) Er legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    c) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
    e) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
    Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

  8. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

  9. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung.


Sandersdorf-Brehna, den 06.05.2024


gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin


Wahlbekanntmachung Europawahl

  1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist in 17 Wahlbezirke, darunter 3 Briefwahlbezirke, eingeteilt. Eine ausführliche Übersicht können Sie der nachfolgenden öffentlichen Bekanntmachung „Straßenverzeichnis nach Wahlbezirken“ entnehmen.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06.05. bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
    Wahlbezirk 15: Briefwahlbezirk I: Haus I, Büro der Bürgermeisterin
    Wahlbezirk 16: Briefwahlbezirk II: Haus I, Sitzungssaal
    Wahlbezirk 17: Briefwahlbezirk III: Haus II, Einwohnermeldeamt

  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
    Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Stimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Anhalt-Bitterfeld, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass dieser dort spätestens am 09.06.2024 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetztes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Sandersdorf-Brehna, den 06.05.2024


gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin


Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Stadt Sandersdorf-Brehna am 09.06.2024 

  1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Stadt Sandersdorf-Brehna (Kreistagswahl, Stadtratswahl und Ortschaftsratswahlen) wird in der Zeit vom 21.05. bis 24.05.2024 zu folgenden Öffnungszeiten
    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
    in den Einwohnermeldeämtern
    - in der Hauptverwaltung in Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Haus II, Zimmer 6 und 7 (barrierefrei) und
    - in der Außenstelle Brehna, Sandersdorf-Brehna, OT Brehna, Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna, Zimmer 4 (nicht barrierefrei)
    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der Bürgermeisterin der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
    Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses kann von jedem Wahlberechtigten schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG LSA) sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA).
    Nach dem 24.05.2024 ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen. (Die Farbe der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen ist hellgelb.)
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

  4. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
    Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält gem. § 22 Abs. 2 KWG LSA auf Antrag einen Wahlschein,
    1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA erteilte Wahlrechtsbescheinigung entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,
    2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
    Ein Wahlschein kann bei der Stadt Sandersdorf-Brehna schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden:
    - Stadt Sandersdorf-Brehna, Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna,
    - www.sandersdorf-brehna.de -> Online-Antrag Wahlschein / Briefwahlunterlagen
    - E-Mail: einwohnermeldeamt@sandersdorf-brehna.de
    Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
    Ein Wahlberechtigter mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift angeben.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag den 07.06.2024, 18.00 Uhr beantragt werden.
    In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA können Wahlscheine noch bis zum 09.06.2024, 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
    Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind können nicht berücksichtigt werden.

  5. Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen.
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb),
    - einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellblau) und
    - ein Merkblatt zur Briefwahl.
    Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Die Hilfsperson hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Bei persönlicher Abholung des Wahlscheins kann die Briefwahl an Ort und Stelle in den Einwohnermeldeämtern ausgeübt werden.

    Bei der Briefwahl hat der Wähler im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und die Stimmzettel im Stimmzettelumschlag so rechtzeitig an die angegebene Anschrift zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 09.06.2024 bis 18.00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle oder in den Einwohnermeldeämtern abgegeben werden.

    Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Sandersdorf-Brehna, den 06.05.2024

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024

  1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum 10. Europäischen Parlament für die Stadt Sandersdorf-Brehna wird in der Zeit vom 21.05. bis 24.05.2024 zu folgenden Öffnungszeiten
    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
    in den Einwohnermeldeämtern
    - in der Hauptverwaltung in Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Haus II, Zimmer 6 und 7 (barrierefrei) und
    - in der Außenstelle Brehna, Sandersdorf-Brehna, OT Brehna, Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna, Zimmer 4 (nicht barrierefrei)
    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung für die Europawahl. (Die Farbe der Wahlbenachrichtigung für die Europawahl ist weiß.)
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
    - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder
    - durch Briefwahl
    teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum 09.06.2024, 15:00 Uhr, gestellt werden.
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum 09.06.2024, 15:00 Uhr, stellen.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel (weiß),
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß),
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag (rot) und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am 09.06.2024 bis 18:00 Uhr eingeht.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.


Sandersdorf-Brehna, den 06.05.2024

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 in der Stadt Sandersdorf-Brehna

1. Wahltermin

Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt hat am 13. Juni 2023 (MBl. LSA Nr. 22/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198), gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der zurzeit geltenden Fassung, den Tag und die Wahlzeit für die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen bestimmt.

Gemäß § 6 Abs. 1 KWG LSA mache ich hierzu bekannt, dass die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna und die Wahl der Ortschaftsräte am Sonntag, den 9. Juni 2024 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

2. Wahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna

Wahlberechtigt zur Wahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna am 9. Juni 2024 auf.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Stadt Sandersdorf-Brehna
Stadtwahlleiterin
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

oder persönlich bei der oben genannten Adresse in Zimmer 17 bei der stellv. Stadtwahlleiterin, Frau Montag, einzureichen.

Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna bildet das Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna zu der Stadtratswahl einen Wahlbereich.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna beträgt gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA 28 (achtundzwanzig).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf bis zu 33 Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA). Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

1)      Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) mit Ortsteil eines jeden Bewerbers;

2)      Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

3)      Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

4)      Wahlgebiet und Wahlbereich

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Stadtrat - sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist - von mindestens 1 von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl des Stadtrates am 26. Mai 2019 Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Zur Stadtratswahl am 26. Mai 2019 betrug die Zahl der Wahlberechtigten 12.719, somit sind zur Einbringung eines Wahlvorschlages zur Stadtratswahl die Anzahl von 100 gültigen Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere

Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der

Stadt Sandersdorf-Brehna nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA nachfolgende Parteien zu der Stadtratswahl befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBI. LSA 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 4. März 2024, 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Zusätzlich erfüllen folgende Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im Stadtrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

Unabhängiges Bündnis (UB)
Roitzscher Wählervereinigung (RWV)
Wählergemeinschaft Petersroda 1994

Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind.

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates verweise ich auf

die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

3. Wahl der Ortschaftsräte

Wahlberechtigt zur Wahl des Ortschaftsrates sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Wahlgebiet der Ortschaft  Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf-Brehna oder Zscherndorf wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger des jeweiligen Wahlgebietes am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 KWO

LSA).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu den Ortschaftsratswahlen

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024 auf.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Stadt Sandersdorf-Brehna
Stadtwahlleiterin
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

oder persönlich bei der oben genannten Adresse in Zimmer 17 bei der stellv. Stadtwahlleiterin, Frau Montag, einzureichen.

Die jeweilige Ortschaft bildet das Wahlgebiet für die Wahl des entsprechenden Ortschaftsrates. Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna bildet das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich zu den Ortschaftsratswahlen.

Die Ortschaftsräte sind in folgenden Ortschaften der Stadt Sandersdorf-Brehna zu wählen: Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch und Zscherndorf. Mit Beginn der Wahlperiode am 01.07.2024 und der Einführung einer Ortschaftsverfassung für die Ortschaft Sandersdorf ist in dieser ebenso ein Ortschaftsrat zu wählen.

Nach § 83 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna in der derzeit gültigen Fassung ist die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Vertreter in den Ortschaftsräten für die nächste Wahlperiode wie folgt festgelegt:

Ortschaftsrat Stadt Brehna            9 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Glebitzsch                5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Heideloh                   5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Petersroda                7 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Ramsin                     5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Renneritz                  3 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Roitzsch                   7 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Sandersdorf             11 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Zscherndorf              7 ehrenamtliche Mitglieder

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 KWG LSA). Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter. Für die einzelnen Ortschaften sind daher folgende Höchstzahlen der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber maßgebend:

Ortschaftsrat Stadt Brehna            14 Bewerber
Ortschaftsrat Glebitzsch                10 Bewerber
Ortschaftsrat Heideloh                   10 Bewerber
Ortschaftsrat Petersroda                12 Bewerber
Ortschaftsrat Ramsin                     10 Bewerber
Ortschaftsrat Renneritz                  8 Bewerber
Ortschaftsrat Roitzsch                   12 Bewerber
Ortschaftsrat Sandersdorf              16 Bewerber
Ortschaftsrat Zscherndorf              12 Bewerber

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

1)    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers;

2)    Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

3)    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

4)    Wahlgebiet und Wahlbereich

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Ortschaftsräten - sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist - von mindestens ein von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

In den einzelnen Ortschaften ist für Wahlvorschläge folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften erforderlich:

Stadt Brehna: 23 Unterstützungsunterschriften
Glebitzsch: 4 Unterstützungsunterschriften
Heideloh: 1 Unterstützungsunterschriften
Petersroda: 4 Unterstützungsunterschriften
Ramsin: 7 Unterstützungsunterschriften
Renneritz: 4 Unterstützungsunterschriften
Roitzsch: 20 Unterstützungsunterschriften
Sandersdorf: 44 Unterstützungsunterschriften
Zscherndorf: 15 Unterstützungsunterschriften

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere

Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der

Stadt Sandersdorf-Brehna nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA sowie i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA nachfolgende Parteien zu den Ortschaftsratswahlen befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBI. LSA 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 4. März 2024, 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Zusätzlich erfüllen folgende Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im jeweiligen Ortschaftsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

für das Wahlgebiet der Ortschaft Glebitzsch

Bündnis für Glebitzsch (BfG)                

für das Wahlgebiet der Ortschaft Heideloh

Freie Wählergemeinschaft Heideloh     

für das Wahlgebiet der Ortschaft Petersroda

Wählergemeinschaft Petersroda 1994

für das Wahlgebiet der Ortschaft Ramsin

Bündnis Neues Ramsin (BNR)

für das Wahlgebiet der Ortschaft Renneritz

Bündnis für Renneritz

für das Wahlgebiet der Ortschaft Roitzsch

Roitzscher Wählervereinigung (RWV)

für das Wahlgebiet der Ortschaft Zscherndorf

Bündnis für Zscherndorf (BfZ)

Bei einer erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates gilt der Stadtrat gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA als Vertretung. Folgende Wählergruppen erfüllen demnach die Voraussetzungen zu der Ortschaftsratswahl Sandersdorf und sind ebenfalls von der Beibringung von Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im Stadtrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

für das Wahlgebiet der Ortschaft Sandersdorf

Unabhängiges Bündnis (UB)

Roitzscher Wählervereinigung (RWV)

Wählergemeinschaft Petersroda 1994

Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA sowie i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (13.06.2023) aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind:

für das Wahlgebiet der Stadt Brehna

Einzelbewerber Hubert

für das Wahlgebiet der Ortschaft Heideloh

Einzelbewerber Hartwig

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte verweise ich auf die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

4. Formblätter für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind kostenfrei

erhältlich.

Sandersdorf-Brehna, 05.02.2024

gez. Steffi Syska

Stadtwahlleiterin

Bereitstellungstag des Dokuments am 5.2.2024

Wahlen 2024 - Öffentliche Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses für die Wahl des Stadtrates Sandersdorf-Brehna und der Ortschaftsräte am 09.06.2024

Gemäß § 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der derzeit gültigen Fassung mache ich nachfolgend die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses der Stadt Sandersdorf-Brehna zu der Wahl des Stadtrates Sandersdorf-Brehna sowie der Wahl der Ortschaftsräte Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf und Zscherndorf am 09.06.2024 bekannt:

Vorsitzende

Stellvertreterin

Frau Steffi Syska

Frau Sabine Montag

Beisitzer/in

Stellvertreter/in

Frau Erika Bauerfeind

Herr Steven Pick

Frau Susanne Teube-Mischewski

Herr Wolfgang Thiel

Frau Dolores Schalling

Frau Stephanie Pick

Frau Nadine Krämer

Herr Ronny Schatz

Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter wurden die Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt.

Sandersdorf-Brehna, den 10.01.2024

gez. Steffi Syska

Stadtwahlleiterin

Wahlen 2024 - Bekanntmachung des Wahltages für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen

Die Landesregierung hat am 13. Juni 2023 (MBl. LSA Nr. 22/2018 vom 26. Juni 2023, S. 198) Sonntag, den 9. Juni 2024, als Tag der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Gewählt wird in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. In der Stadt Sandersdorf-Brehna finden demnach am 9. Juni 2024 folgende Wahlen statt:

  • Stadtratswahl der Stadt Sandersdorf-Brehna
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Stadt Brehna
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Glebitzsch
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Heideloh
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Petersroda
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Ramsin
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Renneritz
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Roitzsch
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Sandersdorf
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Zscherndorf
  • sowie weitere Wahlen: Europawahl Kreistagswahl des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

gez. Steffi Syska
Stadtwahlleiterin

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Abgabe von Vorschlägen von Wahlberechtigten als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für den Stadtwahlausschuss der Stadt Sandersdorf-Brehna

Gemäß § 10 Kommunalwahlgesetz für das Land SachsenAnhalt (KWG LSA) i. V. m. § 4 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der derzeit jeweils gültigen Fassung fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum 31.12.2023 Wahlberechtigte der Stadt Sandersdorf-Brehna als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für den Stadtwahlausschuss vorzuschlagen.

Diese Vorschläge sind unter Angabe des Namens, der Anschrift und der telefonischen Erreichbarkeit unter der E-Mail-Adresse stefanie.gerstner@sandersdorf-brehna.de oder der nachfolgenden Anschrift einzureichen:

Stadt Sandersdorf-Brehna
Wahlbüro
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

Dem Stadtwahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna.

Der Stadtwahlausschuss besteht aus der Stadtwahlleiterin als Vorsitzende und 4 Beisitzern sowie ihren Stellvertretern. Unverzüglich nach Ablauf der oben genannten Frist werden die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer in den Stadtwahlausschuss berufen. Hinsichtlich der Berufung weise ich darauf hin, dass die Beisitzer und ihre Stellvertreter des Stadtwahlausschusses gemäß § 10 Abs. 1 KWG LSA aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach § 10 Abs. 1a oder § 9 Abs. 1a berufen werden. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig (§ 13 Abs. 1 KWG LSA). Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kommen als Beisitzer oder ihre Stellvertreter nicht in Betracht (§ 13 Abs. 2 KWG LSA). Die Ablehnung der Übernahme oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richtet sich nach § 13 Abs. 3 KWG LSA.

gez. Steffi Syska
Stadtwahlleiterin

Wahlen 2024 - Bekanntmachung der Stadtwahlleiterin und der stellvertretenden Stadtwahlleiterin

Gemäß § 3 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der derzeit gültigen Fassung werden hiermit die Namen und die Dienstanschrift der Stadtwahlleiterin und ihrer Stellvertreterin zu den allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen in der Wahlperiode 2024 - 2029 bekannt gemacht:

Stadtwahlleiterin: Frau Steffi Syska

Stellvertretende Stadtwahlleiterin: Frau Sabine Montag

Dienstanschrift:
Stadt Sandersdorf-Brehna
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin

Amtliche Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch

Weitere Bekanntmachungen