Inhalt

Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna werden ab dem 01.12.2021 öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Dies betrifft u.a. die Veröffentlichung über die Durchführung von Stadtratssitzungen und seiner Ausschüsse sowie die Durchführung von Ortschaftsratssitzungen inklusive der dort zu behandelnden Tagesordnungspunkte.

Weiterhin werden die Satzungen der Stadt Sandersdorf-Brehna ab 13.03.2021 hier veröffentlicht. Hintergrund ist ein schnelleres und flexibleres Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Damit Sie dennoch auch schriftlich informiert bleiben, erfolgt weiterhin die Kurzbekanntmachung der ortsüblichen Bekanntmachungen der Tagesordnungen für die politischen Gremien im Amts- und MItteilungsblatt. Bitte beachten Sie dabei den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgrund der amtlichen Veröffentlichung auf der städtischen Internetseite.

Die Satzungen werden hier unter Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Der Bereitstellungstag wird ab Juli 2024 direkt auf dem Dokument verzeichnet und findet sich ebenfalls in den Dateiinformationen. Die Lesefassungen der Dokumente stellen wir Ihnen unter Ortstrecht unter der entsprechenden Rubrik bereit.

Die Sitzungstermine der Gremien der Stadt Sandersdorf-Brehna sind für Sie im städtischen RIS-Portal zu finden. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Tagesordnungen mit Bereitstellungstag findet Sie zu den jeweiligen Sitzungen unter dem Seitenmenü "Sitzungsdokumente". Sie finden im RIS-Portal auch nähere Informationen über die Gremiumsmitglieder und die Fraktionen.

Öffentliche Bekanntmachtungen

Sitzungsübersicht Gremien


 

Wahlbekanntmachungen

Wahlergebnisse Bundestagswahl 23.02.2025

Eine ausführliche Übersicht zu dem amtlichen Endergebnis der Bundestagswahl am 23.02.2025 für die Stadt Sandersdorf-Brehna finden Sie auf der Internetseite wahlen.sandersdorf-brehna.de 

Das amtliche Endergebnis für den Wahlkreis 71 - Halle finden unter wahlergebnisse.halle.de

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl 23.02.2025

Bereitstellungstag der folgenden Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna: 14.02.2025

  1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Gemeinde ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Eine Übersicht ist der nachfolgenden Bekanntmachung „Straßenverzeichnis nach Wahlbezirken“ zu entnehmen. 
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 23.02.2025 um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sandersdorf-Brehna, OT Sandersdorf, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

    Wahlbezirk 15:           Briefwahlbezirk I:     Haus I, Büro der Bürgermeisterin
    Wahlbezirk 16:           Briefwahlbezirk II:    Haus I, Standesamt
    Wahlbezirk 17:           Briefwahlbezirk III:   Haus II, Einwohnermeldeamt

  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei,
           sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von
           dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser,
           und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
           Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt
    seine Erststimme in der Weise ab,
              dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
              kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise,
            dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
            kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b)    durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Sanderdorf-Brehna, den 04.02.2025

    Stadt Sandersdorf-Brehna

    gez. Steffi Syska
    Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

Bereitstellungstag der folgenden Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna: 17.01.2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Sandersdorf-Brehna wird in der Zeit vom 03.02. bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermelde- und Passwesen

  • in Sandersdorf, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Haus II, Zimmer 6 und 7 (barrierefrei)
  •  in Brehna, Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna, Zimmer 4 (nicht barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr bei den o.g. Stellen des Einwohnermelde- und Passwesens Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 71 - Halle

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b)    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)     wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises (weiß),
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß),
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Sandersdorf-Brehna, den 07.01.2025

gez.

Steffi Syska                         

Bürgermeisterin

Bundestagswahl am 23.02.2025 // Allgemeine Informationen zur Möglichkeit der Briefwahl

Bereitstellungstag der folgenden Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna 17.01.2025

Bundestagswahl am 23.02.2025

Allgemeine Informationen zur Möglichkeit der Briefwahl

Zur Teilnahme an der Bundestagswahl am 23.02.2025 wird allen Wahlberechtigten in der Stadt Sandersdorf-Brehna ab dem 22.01.2025 bis zum 02.02.2025 der Wahlbenachrichtigungsbrief durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Sie haben Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten, Ihnen ist es jedoch nicht möglich am Wahlsonntag, den 23.02.2025, wählen zu gehen, dann können Sie per Briefwahl Ihr Wahlrecht wahrnehmen.

Bei dieser vorgezogenen Bundestagswahl wurden die Fristen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung deutlich verkürzt. Daher ist es wichtig, dass Sie den Antrag auf Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen.

Zur Beantragung der Briefwahlunterlagen können Sie auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes für die jeweilige Wahl einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines ausfüllen und frankiert per Post zurücksenden, selbst in einen städtischen Briefkasten stecken oder persönlich in einem der Einwohnermeldeämter abgeben.

Durch scannen des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung können Sie mit Ihrem Smartphone elektronisch einen Antrag stellen.

Andernfalls senden Sie uns einen formlosen Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen per E-Mail an einwohnermeldeamt@sandersdorf-brehna.de oder per Fax an 03493 801519. Der formlose Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname
  • Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
  • Geburtsdatum
  • Benennung der Zustelladresse, falls diese abweichen soll

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Wahlscheine können in begründeten Ausnahmefällen noch bis zum Wahltag, 23.02.2025 um 15.00 Uhr, beantragt werden.

Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge sowie anschließendem Druck und Auslieferung der Stimmzettel an die Gemeindebehörde ausgegeben werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass die beantragten Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl daher voraussichtlich erst ab dem 10.02.2025 durch die Stadt Sandersdorf-Brehna versandt bzw. ausgegeben werden können!

Nach Erhalt der Briefwahlunterlagen können Sie bequem von zu Hause aus wählen. Dazu verfahren Sie einfach nach der Anleitung, welche auf dem Merkblatt zur Briefwahl beschrieben ist. Das Merkblatt liegt den Briefwahlunterlagen bei.

Die Rücksendung der Wahlbriefumschläge hat an die Stadt Sandersdorf-Brehna zu erfolgen. Dies ist

  • per Post - Sie können die Umschläge PORTOFREI in jeden beliebigen Postkasten der Deutschen Post AG einwerfen,
  • per Einwurf in einen städtischen Briefkasten
    der Hauptverwaltung im OT Sandersdorf bis Sonntag, den 23.02.2025, 18.00 Uhr oder
    der Außenstelle in Brehna bis Samstag, den 22.02.2025, 10.00 Uhr oder
  • durch persönliche Abgabe in den Einwohnermeldeämtern

möglich.

Für die rechtzeitige Zustellung bzw. Abgabe der Briefwahlunterlagen bei der zuständigen Stelle ist der Wahlberechtigte selbst verantwortlich.

Die Abgabe der Wahlbriefe in einem Wahllokal am Wahltag ist nicht möglich.

Sie können auch vor Ort in den Briefwahlstellen der Einwohnermeldeämter ohne vorherige Terminvereinbarung wählen. Zur Wahrnehmung des Wahlrechts in den Briefwahlstellen sind der Personalausweis bzw. Reisepass und der jeweilige Wahlbenachrichtigungsbrief bereitzuhalten.

Die Briefwahl in den Einwohnermeldeämtern ist ab dem 10.02. bis 21.02.2025 möglich

  • in der Hauptverwaltung im OT Sandersdorf, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna
    Dienstag:             09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag:         09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag:                09:00 - 12:00 Uhr

Am 21.02.2025 wird diese Briefwahlstelle zusätzlich bis 15.00 Uhr geöffnet.

  • in der Außenstelle im OT Brehna, Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna
    Dienstag:             09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag:         09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag:                09:00 - 12:00 Uhr

Sandersdorf-Brehna, 07.01.2025

gez.

Steffi Syska

Bürgermeisterin

Bundestagswahl 2025 - Aufforderung zur Einreichung von Beteiligungsanzeigen und Kreiswahlvorschlägen

Die aktuelle Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 71 – Halle mit der Aufforderung zur Einreichung von Beteiligungsanzeigen und Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl 2025 finden sie auf der Seite der Stadt Halle/ Saale.

Bundestagswahl 2025 - Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Gemäß Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europa- und Bundestagswahlen vom 25. Januar 1994 (MBI. LSA S. 313) i. V. m. § 3 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, wurde für den Wahlkreis 71 – Halle zur Wahl des 21. Deutschen Bundestag Herr Egbert Geier als Kreiswahlleiter (Anschrift: Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4070) mit Schreiben vom 30. November 2024 als Kreiswahlleiter abberufen. Mit Schreiben vom 30. November 2024 wird Frau Dr. Judith Marquardt als Kreiswahlleiterin (Anschrift: Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4040) ernannt.


i.V. Dr. Judith Marquardt
Oberbürgermeister

Aufruf zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Wahlhelfer/in zu der Bundestagswahl am 23.02.2025

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im Rahmen einer vorgezogenen Neuwahl wird der 21. Deutsche Bundestag (voraussichtlich) am 23.02.2025 gewählt.

Für die personelle Absicherung der Wahl ist die Stadt Sandersdorf-Brehna wieder auf die Hilfe vieler ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer angewiesen.

Ich bitte hiermit alle interessierten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna sich für die Übertragung eines Wahlehrenamtes zur Verfügung zu stellen.

Für 14 Wahllokale in den einzelnen Ortschaften und 3 Briefwahllokale im Rathaus der Hauptverwaltung sind Wahlvorstände zu bilden. Je Wahllokal werden 6 bis 8 Wahlhelferinnen und -helfer gesucht.

Die Wahlzeit erstreckt sich von 08.00 bis 18.00 Uhr. Im Anschluss werden die Stimmzettel ausgezählt und das amtliche Wahlergebnis für den Wahlbezirk ermittelt.

In Absprache mit dem Wahlvorsteher können sich die Wahlhelferinnen und -helfer während der Wahlzeit untereinander abwechseln. Zur Auszählung der Stimmzettel um 18.00 Uhr müssen jedoch alle Wahlvorstandsmitglieder im Wahllokal anwesend sein.

Der Einsatz in den Briefwahllokalen beginnt 15.00 Uhr. Der Briefwahlvorstand ist für die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnis zuständig. 

Mitglieder der Wahlvorstände können all diejenigen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung im Sinne des Melderechts innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Niemand darf mehr als einem Wahlorgan angehören. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen oder stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlvorstandes berufen werden.

Für den Einsatz als Wahlhelfer sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Vorfeld der Wahl an einer Wahlhelferschulung teilzunehmen.

Der Wahlvorstand trifft nötige Entscheidungen eigenständig durch Beschlussfassung. Für Rückfragen steht das Wahlbüro jederzeit unterstützend zur Verfügung.

Für die Ausübung des Wahlehrenamtes erhalten die Mitglieder des Wahlvorstandes für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von 25,00 € und die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 €.

Bereitschaftserklärungen als Wahlhelfer können Sie bis zum 10.01.2025 auf der Internetseite unter der Rubrik Meine Stadt à Bürger à Wahlen über den internen Link „Ich möchte Wahlhelfer werden“ oder per E-Mail an stefanie.gerstner@sandersdorf-brehna.de unter Angabe von Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse melden.

Auf Fragen erteilt Ihnen Frau Gerstner unter der Telefonnummer 03493 / 801240 gern eine Auskunft.

Für Ihre Bereitschaft bedanke ich mich bei Ihnen bereits im Voraus.

Sandersdorf-Brehna, 26.11.2024

gez. Steffi Syska                                                

Bürgermeisterin

Bundestagswahl 2025 - Bekanntmachung Wahlkreis und Kreiswahlleitung

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet (voraussichtlich) am 23. Februar 2025 statt.

Aufgrund seiner Bevölkerungsentwicklung hat Sachsen-Anhalt einen von neun Wahlkreisen verloren. Der bisherige Wahlkreis 71 - Anhalt wurde aufgelöst. In der Folge hat der Gesetzgeber von den verbliebenen acht Wahlkreisen sechs Wahlkreise in Sachsen-Anhalt neu eingeteilt und umbenannt.

Die Stadt Sandersdorf-Brehna gehört nun dem Wahlkreis 71 – Halle an

Gemäß Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europa- und Bundestagswahlen vom 25. Januar 1994 (MBI. LSA S. 313) i. V. m. § 3 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, wurden für den Wahlkreis 71 - Halle zur Bundestagswahl am 28. September 2025 Herr Egbert Geier als Kreiswahlleiter (Anschrift: Marktplatz1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4070) und Herr Aloys Tappel als Stellvertreter des Kreiswahlleiters (Anschrift: Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale), Tel. 0345 221 4600) ernannt. 

Weiter Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie auch auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de.

gez.

Steffi Syska

Bürgermeisterin

Amtliche Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch

Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan »Erweiterung Gewerbegebiet - Am Kreisel« in der Ortschaft Brehna

Der Stadttrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in öffentlicher Sitzung am 19.10.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet – Am Kreisel“ in der Ortschaft Brehna beschlossen. Zielstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte sowie für die geplante Haupterschließung des Industriegebietes als Kreisverkehr im Zuge der Erweiterung des Industriegebietes westlich der Münchener Straße zu schaffen. In gleicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna wurde beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen für die Dauer eines Monats durchzuführen. Ebenso wurde beschlossen, von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie von den Nachbargemeinden und -städte Stellungnahmen zum Vorentwurf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich westlich der Bundesautobahn 9 (Berlin – München), wird im Norden durch die Berliner Straße, im Westen durch die Münchener Straße und im Süden durch die Bestandsbebauung des Gewerbegebietes begrenzt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 39/3, 39/4 (teilw.), 157 (teilw.) und 189 (teilw.) der Flur 1 in der Gemarkung Brehna mit einer Größe von insgesamt 31.320 m² und ist im Anschluss an diese Bekanntmachung dargestellt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Vorentwurf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung mit Anlagen werden in der Zeit vom

07. Januar 2025 bis einschließlich 07. Februar 2025

auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna veröffentlicht und können hier eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die vollständigen Unterlagen des Vorentwurfs während des gesamten Veröffentlichungszeitraumes in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2 zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus:

Öffnungszeiten Rathaus Sandersdorf-Brehna und Rathaus Brehna

Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

Bitterfelder Straße 28/29
06796 Sandersdorf-Brehna OT Brehna

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

Während des Veröffentlichungszeitraumes können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, per E-Mail (info@sandersdorf-brehna.de) und / oder mündlich zur Niederschrift zum Vorentwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatperson) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Sandersdorf-Brehna, den 02.12.2024

Steffi Syska
Bürgermeisterin

  • BPlan_Erweiterung_Gewebegebiet_Brehna-Schallimmissionsprognose

  • Teil A Planzeichnung Erweiterung Gewerbegebiet Am Kreisel

  • Teil B textliche Festsetzungen Vorentwurf Erweiterung Gewerbegebiet Am Kreisel_Dezember 2024

  • Teil C Begründung Vorentwurf Erweiterung Gewerbegebiet Am Kreisel_Dezember 2024

Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 »Gewerbegebiet West, südlich der B 100« in der Ortschaft Brehna (Wiesewitzer Mark)

Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in öffentlicher Sitzung am 18.12.2024 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet West, südlich der B 100“ (Wiesewitzer Mark) in der Ortschaft Brehna im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

In gleicher Sitzung hat der Stadtrat den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes (Stand November 2024) gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit vorzustellen. Zugleich findet eine Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und -städte statt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Überwachung nach § 4c BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Mit der Aufstellung der 1. Änderung soll lediglich für eine Teilfläche des seit dem Jahr 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplanes das Planungsrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der Belange des ansässigen Unternehmens an die Örtlichkeit angepasst werden.

Der Bereich der in Rede stehenden 1. Änderung umfasst eine Teilfläche des rechtswirksamen Bebauungsplanes, im Einzelnen die Flurstücke 60/6, 60/7, 60/9, 60/11, 60/12, 60/14, 61/2, 61/3, 61/4, 61/5, 61/6, 61/7, 62/2, 62/3, 62/4, 62/5, 62/6, 64/11, 64/12, 64/13, 64/15, 64/18, 64/19, 87/8, 87/10, 87/11, 87/12, 87/13, 87/15, 91/20, 91/22, 91/29, 91/30, 91/31, 91/32, 91/33, 93/3, 396, 398 und 399 der Flur 4 in der Gemarkung Brehna, südlich der ehemaligen B 100. Die räumliche Lage ist im Anschluss dieser Bekanntmachung ersichtlich.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung werden in der Zeit vom:

20. Januar 2025 bis einschließlich 21. Februar 2025

auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna veröffentlicht und können unter: https://www.sandersdorf-brehna.de/Stadtentwicklung-und-Bau/Amtliche-Bekanntmachungen-nach-Baugesetzbuch eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die vollständigen Planunterlagen während der gesamten Auslegungszeit in der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna, während der Dienstzeiten

Öffnungszeiten Rathaus Sandersdorf-Brehna und Rathaus Brehna

Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

Bitterfelder Straße 28/29
06796 Sandersdorf-Brehna OT Brehna

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

bzw. nach Terminabstimmung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Während des Veröffentlichungszeitraumes können von jedermann - schriftlich, per E-Mail (info@sandersdorf-brehna.de) und/oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatperson) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt

Sandersdorf-Brehna, den 03.01.2025

(Steffi Syska)

Bürgermeisterin

Ausschnitt aus dem Vorentwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna für das gesamte Stadtgebiet (Stand Juni 2022)

  • 01_Begründung zur 1. Änderung

  • 02_Liste Gehölze

  • 03_Planzeichnung

  • 04_Textfestsetzungen

Weitere Bekanntmachungen