Inhalt

Aktuell: Wahlbekanntmachung Europawahl

Bereitstellung 6.5.2024

  1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Sandersdorf-Brehna ist in 17 Wahlbezirke, darunter 3 Briefwahlbezirke, eingeteilt. Eine ausführliche Übersicht können Sie der nachfolgenden öffentlichen Bekanntmachung „Straßenverzeichnis nach Wahlbezirken“ entnehmen.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06.05. bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
    Wahlbezirk 15: Briefwahlbezirk I: Haus I, Büro der Bürgermeisterin
    Wahlbezirk 16: Briefwahlbezirk II: Haus I, Sitzungssaal
    Wahlbezirk 17: Briefwahlbezirk III: Haus II, Einwohnermeldeamt

  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
    Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Stimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Anhalt-Bitterfeld, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass dieser dort spätestens am 09.06.2024 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
    Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetztes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Sandersdorf-Brehna, den 06.05.2024


gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin