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Die Ordnungsverwaltung informiert

Auf dieser Seite informiert Sie die Ordnungsverwaltung über Aktuelles. Unten finden Sie eine Gesamtübersicht der Formulare und Anträge aus dem Fachbereich.

Zur Übersicht der Ansprechpartner und Telefonnummern der Stadtverwaltung kommen Sie hier

Formulare und Anträge der Ordnungsverwaltung in der Gesamtübersicht

  • Änderungsmitteilung (Abmeldung, Ummeldung oder Wechsel Haftpflichtversicherung)

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie den Hund anmelden. Ihr Hund wird dann in einem zentralen Register erfasst. Bei Änderung ist eine Ab- oder Ummeldung notwendig.

    Mit der Anmeldung des Hundes erfolgt auch die Anmeldung zur Hundesteuer. Die Hundesteuer wird von der Kommune erhoben.

  • Anmeldung einer Veranstaltung

    Anzeige einer Veranstaltung gemäß § 5 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Sandersdorf-Brehna

  • Anmeldung eines Hundes

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 der Gefahrenabwehrverordnung

    Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.

  • Antrag auf Bannerwerbung

    Antrag auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum

  • Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks

    Gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV wird hiermit eine
    Ausnahme vom Verbot der § 23 Abs. 1 SprengG
    (Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen)
    beantragt.

    Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor
    dem Abbrenntermin des Feuerwerks zu stellen!

  • Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen eines offenen Feuers

    Gemäß § 6 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt
    Sandersdorf-Brehna zählen zu offenen Feuern im Freien
    auch Traditions- und Lagerfeuer.
    Nach § 6 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt
    Sandersdorf-Brehna bedarf es zum Abbrennen eines
    offenen Feuers, welches den Durchmesser von 1,0 m
    überschreitet, einer Genehmigung der Stadt Sandersdorf-Brehna.
    Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor
    dem Abbrenntermin des offenen Feuers zu stellen!

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmengenehmigung gem. § 46 Abs. 1, Nr. 8 StVO für Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund

    Bitte nutzen Sie diesen Antrag, wenn Sie Baumaterial lagern wollen oder ein Baugerüst, einen Container, einen Bauzaun, einen Bau- oder Gerätewagen, eine Hebebühne oder einen mobilen Verkehrsstand auf öffentlichem Verkehrsgrund aufstellen wollen, oder einen Gehweg sperren wollen.

  • Antrag auf Plakatierung

    Der Antrag auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum
    Plakatierung beinhaltet die kurzzeitige Werbung in der Stadt Sandersdorf-Brehna auf der Grundlage § 18 StrG, § 60 (1) Pkt. 12 BauO LSA und der Sondernutzungssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna
    Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Sondernutzung zu stellen.

  • Antrag vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

    Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz Land Sachsen-Anhalt (GastG LSA)

  • Antrag zur Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer

  • Antrag zur Erteilung einer Hausnummer

  • Auflagen bei Plakatierungen in Sandersdorf-Brehna und den Ortschaften

  • Musterbescheinigung zur Bestätigung einer Versicherung eines Hund in Land Sachsen-Anhalt

Gewerbe an-, um- und abmelden / Formulare und Anträge

Weitere Informationen erhalten Sie unter Was erledige ich wo? mit der Suche nach "Gewerbe".

  • Gewerbe ummelden

  • Gewerbe anmelden

  • Gewerbe abmelden

  • Beiblatt für gesetzlichen Vertreter

  • Antrag vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Videoüberwachung auf Privatgrundstücken und in der Nachbarschaft

Rechtsgrundlagen

Eine Videoüberwachung stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar, weshalb der Anwendungsbereich der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) grundsätzlich eröffnet ist. Allerdings ist die DS-GVO nicht anwendbar, wenn eine Datenverarbeitung ausschließlich für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ vorgenommen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO).

Zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken liegt eine Videoüberwachung regelmäßig dann vor, wenn durch eine Privatperson ausschließlich das eigene Grundstück beobachtet wird, ohne dass dabei auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z. B. der Weg von der Grundstücksgrenze zum Hausbriefkasten oder an das Grundstück angrenzende öffentliche Straßen oder Wege, mitüberwacht werden und wenn die Aufnahmen nicht an andere Personen außerhalb des Familien- und Freundeskreises weitergegeben werden, z. B. durch Veröffentlichung im Internet. In diesem Fall wäre die DS-GVO nicht anwendbar. Demgegenüber ist sie anzuwenden, wenn beabsichtigt ist, z. B. zur Ermittlung von Einbrechern Videosequenzen der Polizei zu übermitteln.

Werden mit einer Überwachungskamera personenbezogene Daten im öffentlichen Bereich erfasst, ist die DS-GVO ebenfalls anwendbar. Soweit auch zumindest Teilbereiche der Nachbargrundstücke von der Videoüberwachung miterfasst werden, ist die DS-GVO dann anwendbar, wenn durch diese Teilerfassung bereits personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese Verarbeitung nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.

Datenverarbeitungen mittels Videokameras im Anwendungsbereich der DS-GVO können auf der Grundlage der sogenannten Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO zulässig sein. Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Aufsichtsbehördlicher Prüfmaßstab

Für die aufsichtsbehördliche Bewertung ist maßgeblich, zu welchen Zwecken, aufgrund welcher Vorkommnisse und in welchem Umfang mittels der Videoüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beispielsweise kann es bei einer belegbaren Gefahrenlage zulässig sein, dem eigenen Grundstück anliegende Bereiche teilweise (mit) zu erfassen, wenn dies erforderlich ist, um künftigen Beeinträchtigungen zu begegnen. Die Videoüberwachung muss sich dann jedoch auf das erforderliche Maß beschränken. Die Datenverarbeitung und die Auswahl und Gestaltung der Technik sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten (Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Art. 5 DS-GVO). Eine Einschränkung des Erfassungsbereiches der Kamera, der Bildqualität oder auch ein teilweises Unkenntlichmachen von Bildbereichen kann dazu führen, dass die Kamera durch ihre Ausrichtung zwar den Anschein erweckt, unbeschränkt Daten zu erheben, dass diese Datenerhebung tatsächlich aber durch die technische Ausgestaltung beschränkt ist. Nur der tatsächliche Umfang einer Videoüberwachung wäre für die aufsichtsbehördliche Bewertung relevant, nicht der erweckte Anschein.

Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde

Sofern ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegen sollte, der nicht bereits durch eine Neuausrichtung der Kamera oder eine anderweitige Änderung der Datenverarbeitung beseitigt werden kann, könnte die Aufsichtsbehörde eine Beschränkung erwirken bzw. ein Verbot bei der Nutzung der Videoüberwachungstechnik verhängen. Die Beseitigung der Kamera selbst kann sie jedoch nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO nicht erwirken. Sie hat auch keine gesetzliche Befugnis, eine Videoüberwachung durch Betreten von Wohnräumen zu prüfen. Die Betretungsbefugnis der Beschäftigten der Aufsichtsbehörde bezieht sich nach Art. 58 Abs. 1 lit. f DS-GVO zwar auf Räumlichkeiten des Verantwortlichen. Jedoch genießt eine Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Die Kontrolle einer Videoüberwachung durch Betreten von Wohnräumen wäre grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers der Wohnung möglich.

Möglichkeiten der betroffenen Person

Die von einer Videoüberwachung betroffene Person hat die Möglichkeit, sich auf zivilrechtlichem Wege gegenüber dem Verantwortlichen durch Geltendmachung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches nach §§ 1004, 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen eine Videoüberwachung bzw. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu wehren. Diese Möglichkeit kann auch bestehen, sofern es sich bei der wahrgenommenen Kamera um eine nicht funktionsfähige bzw. nicht aktivierte Videokamera oder lediglich um eine Attrappe handeln sollte. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch könnte gegenüber dem Verantwortlichen zunächst außergerichtlich und später auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Schließlich kann die von einer Videoüberwachung betroffene Person auch gegenüber der Aufsichtsbehörde von Ihrem Beschwerderecht gemäß Art. 77 DS-GVO Gebrauch machen. Sofern deren Tätigwerden gewünscht wird, das sich direkt an den für die Videoüberwachung Verantwortlichen richtet, sollten der Aufsichtsbehörde dessen Name und seine Adresse angegeben werden. Wichtig für die zügige Bearbeitung des Anliegens wäre für die Aufsichtsbehörde auch zu erfahren, welche Bereiche die wahrgenommene Kamera vermutlich überwacht und ob der Verantwortliche seine Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO erfüllt. Auch sollte angegeben werden, ob und mit welchem Ergebnis gegenüber dem für die Videoüberwachung Verantwortlichen die Betroffenenrechte nach Art. 12 ff DS-GVO (z. B. das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO oder das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO) geltend gemacht wurden und ob bereits ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB erhoben wurde.

Weitere Informationen

Auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz (https://lsaurl.de/dsgvoinfo) finden Sie weiteres Informationsmaterial zur DS-GVO sowie Auslegungshilfen zum neuen Datenschutzrecht in Form von gemeinsamen Kurzpapieren der Datenschutzkonferenz. Insbesondere wird auf das Kurzpapier Nr. 15 zum Thema „Videoüberwachung nach der DS-GVO“ (https://lsaurl.de/KP15Video) verwiesen. Die Datenschutzkonferenz hat außerdem in einer „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ Details zusammengestellt. Sie ist abrufbar unter https://lsaurl.de/VideoOH. Weitere umfassende Informationen zur Videoüberwachung finden Sie auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz unter https://lsaurl.de/VideoInfo.

Stand: August 2024
Herausgeber: 
Landesbeauftragte für den Datenschutz
Otto von Guericke Str. 34a
39104 Magdeburg
Tel.: +49 391 81803 0
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen anhalt.de 
Website: https://datenschutz.sachsen anhalt.de