Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (Stufe 4) der Stadt Sandersdorf-Brehna
Auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) und deren Überführung in nationales Recht (§§ 47 a-f BImSchG) sind in Sachsen-Anhalt die Städte und Gemeinden sowohl für die Lärmkartierung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr (DTV 8.200 Kfz/Tag) als auch die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung und regelmäßigen Fortschreibung der Lärmkarten in einem 5-jährigen Turnus handelt es sich vorliegend um die 4. Stufe (4. Runde). Für die innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Sandersdorf-Brehna befindlichen Hauptverkehrsstraßen, die ein entsprechendes Verkehrsaufkommen aufweisen, wurden nach neu vorgegebenen Berechnungsvorschriften strategische Lärmkarten ausgefertigt. Der entsprechende Ergebnisbericht „Umgebungslärmkartierung Stufe 4 an Hauptverkehrsstraßen in Sachsen-Anhalt in der Stadt Sandersdorf-Brehna“ wird in der Zeit vom:
18. März 2024 bis einschließlich 15. April 2024
in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna öffentlich ausgelegt.
Öffnungszeiten Rathaus Brehna und Rathaus Sandersdorf-Brehna sowie Stadtarchiv
Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Es ergeht der Hinweis, dass aufgrund der geänderten Berechnungsvorschriften der Vergleich mit Ergebnissen der vorhergehenden Stufen nicht gegeben ist. Auf die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten aufbauend erfolgt die Ausfertigung einer Entwurfsfassung für einen Lärmaktionsplan. Das Ziel der Planung ist es, die Lärmsituation in der Stadt Sandersdorf-Brehna zu ermitteln und zu beurteilen sowie gegebenenfalls Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung beziehungsweise Vorkehrungen zum Schutz identifizierter ruhiger Gebiete zu prüfen und festzulegen.
Sie haben bis zum 30.04.2024 die Möglichkeit schriftlich – entweder postalisch an die Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Bauverwaltung, Bahnhofstraße 2 in 06792 Sandersdorf-Brehna oder per E-Mail an info@sandersdorf-brehna.de Stellung zu den Lärmkartierungsergebnissen zu nehmen sowie Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung zu geben. Die Mitteilungen werden ausgewertet und bei der Planentwurfserstellung mit einbezogen. Im Rahmen einer 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten Sie wiederum die Gelegenheit sich zum ausgefertigten Entwurf des Lärmaktionsplanes zu äußern. Die Termine der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung werden in einer gesonderten Bekanntmachung mitgeteilt.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes "Wohnen im Dichterviertel" Brehna
Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die öffentliche Auslegung
des 2. Entwurfs des Bebauungsplans „Wohnen im Dichterviertel“ in Brehna
Der Stadttrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in öffentlicher Sitzung am 04.08.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen im Dichterviertel“ in Brehna im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB beschlossen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung an diesem Standort sowie in Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung und Fortführung der vorhandenen Erschließungsstraße.
Allerdings hat im Juli 2023 das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Es wurde festgestellt, dass der Paragraph, der in der Gesetzesnovelle 2017 in das Baugesetzbuch eingeführt und auch nur mit einer Befristung zur Aufstellung bis zum 31.12.2022 erlassen worden war, grundsätzlich nicht zu einer Entfaltung der Rechtskraft eines Bebauungsplanes führen kann und nach Ansicht des Gerichts gegen EU-Recht verstößt. Dies hat zur Folge, dass nach § 13b BauGB begonnene und noch nicht abgeschlossene oder umgesetzte Planverfahren abzubrechen oder auf ein anderes, in der Regel, auf das reguläre 2-stufige Planverfahren umzustellen sind. Auf Grund dieser Umstände musste die Stadt Sandersdorf-Brehna nunmehr auch dieses Planverfahren zum Bebauungsplan „Wohnen im Dichterviertel“ in ein reguläres 2-stufige Planverfahren für einen Bebauungsplan überführen.
Für den 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnen im Dichterviertel“ wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt erstellt. Das daraus ermittelte Defizit an Biotopwertpunkte ist durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren und über den Bebauungsplan zu binden.
In öffentlicher Sitzung am 28.02.2024 hat der Stadtrat den 2. Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit vorzustellen. Gleichzeitig findet eine formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung in der Ortslage von Brehna. Es befindet sich auf einer Ackerfläche südlich der Wohngebietsstraßen Ludwig-Uhland-Straße, Matthias-Claudius-Straße und Theodor-Storm-Straße. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 52/23 (teilweise), 363 (teilweise) und 368 der Flur 4 der Gemarkung Brehna mit einer Größe von ca. 17.364 m² und ist im Anschluss an diese Bekanntmachung dargestellt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der 2. Entwurf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung mit Anlagen und Umweltbericht einschließlich der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom
25. März 2024 bis einschließlich 29. April 2024
auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna veröffentlicht und können unter: www.sandersdorf-brehna.de/Stadtentwicklung-und-Bau/Amtliche-Bekanntmachungen-nach-Baugesetzbuch eingesehen werden.
Weiterhin werden die nach Einschätzung der Stadt Sandersdorf-Brehna bereits vorliegenden Stellungnahmen aus der vorangegangenen Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Informationen zu nachfolgenden Themen im Internet veröffentlicht:
Landesverwaltungsamt, Obere Immissionsschutzbehörde vom 04.10.2022
- Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche und Staub durch im Nahbereich liegende gewerbliche Betriebe
- Hinweis auf mögliche Vorbelastung durch Verkehrslärm
Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 18.10.2022
- SG Immissionsschutz: Hinweise auf Schutz vor Baulärm und Baustellenbeeinträchtigungen
- SG Abfallrecht: Hinweise auf Abfallentsorgung, anfallende Bau- und Abbruchabfälle und Baugrubenverfüllungen
- SG Altlasten/Bodenschutz: keine Altlastverdachtsfläche im Plangebiet, Hinweise auf
Maßnahmen zum Bodenschutz, mögliche Auffälligkeiten bei Erdarbeiten, schädliche Bodenveränderungen
- SG Naturschutz: Hinweis auf Baumschutzsatzung und Umsetzung der Artenschutzrechtlichen Maßnahmen
- SG Denkmalschutz: Hinweis, dass sich im Planbereich archäologische Kulturdenkmale befinden und Notwendigkeit einer vorgeschalteten archäologischen Dokumentation besteht
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vom 02.09.2022
- Hinweis, dass sich im Umfeld archäologische Kulturdenkmale befinden und Notwendigkeit einer vorgeschalteten archäologischen Dokumentation besteht
Landesamt für Geologie und Bergwesen vom 22.09.2022
- Hinweise zum geologischen Untergrund und ungünstigen Versickerungsbedingungen
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 29.09.2022
- Bedenken zum Entzug landwirtschaftliche Flächen
Abwasserzweckverband Westliche Mulde vom 22.09.2022
- Hinweis, dass Regenwasserentsorgung über Verbandsanlagen nur mit zusätzlichen Anlagen zur Regenrückhaltung möglich ist
LMBV mbH vom 28.09.2022
- Hinweise zu Grundwasserständen und -beschaffenheit
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die vollständigen Entwurfsunterlagen sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen während des gesamten Veröffentlichungszeitraumes in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2 zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus:
Montag: geschlossen
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Während der Veröffentlichungszeit können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, per E-Mail (info@sandersdorf-brehna.de) und / oder mündlich zur Niederschrift zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Hinweise zum Datenschutz
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatperson) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Sandersdorf-Brehna, den 03.03.2024
Steffi Syska
Bürgermeisterin
2. Sachliche Teiländerung Flächennutzungsplan Sandersdorf-Brehna Gemarkung Ramsin
Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna
2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna
in der Gemarkung Ramsin
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in seiner Sitzung am 26.08.2020 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna, Gemarkung Ramsin gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 11.09.2020 im Amts- und Mitteilungsblatt „Der Lindenstein “ Nr. 19/2020, 30. Jahrgang.
Planungsanlass der Flächennutzungsplanänderung ist das konkrete Bauvorhaben der ISM Bitterfeld GmbH & Co. KG aus 06749 Bitterfeld-Wolfen, Röhrenstraße 75 eine Anlagenkombination aus erneuerbarer Energiegewinnung und Speicherung in Verbindung mit der Erzeugung von sogenanntem „grünen Wasserstoff“ zu errichten und zu betreiben. Dabei sind insbesondere folgende Belange zu berücksichtigen:
- Errichtung einer Photovoltaikanlage zur energetischen Nutzung,
- Errichtung eines Batteriegroßspeicher,
- die Errichtung eines Wasserstoff-Kraftwerkes zur Erzeugung von "grünem Wasserstoff", eines Speichers sowie einer Wasserstofftankstelle,
- die Realisierung der planungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung eines sonstigen Sondergebietes Erneuerbare Energie sowie den erforderlichen Erschließungs- und Ausgleichsflächen,
- die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien gemäß EEG,
- die Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zum Klimaschutz und der Klimaanpassung,
- die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
- die Entwicklung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen und die Sicherung der hierfür erforderlichen Flächen.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.
Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“. Da die Aufstellung dieser Bauleitpläne parallel erfolgt, ist es im vorliegenden Umweltbericht möglich, eine detaillierte Bestandsaufnahme der Umweltprüfung zu Grunde zu legen, die über die Detailschärfe einer Umweltprüfung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes weit hinausgeht. Da einerseits die Fläche der Flächennutzungsplanänderung nahezu identisch mit dem Umgriff des Bebauungsplanes ist und andererseits die Untersuchungsergebnisse aus der Umweltprüfung des Bebauungsplanes bereits vorliegen, wurde bewusst auf eine Verallgemeinerung/Vergröberung verzichtet. Bei der Bestandsaufnahme findet daher keine Abstufung zwischen der Ebene des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes mehr statt.
Der Änderungsbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 44/15 der Flur 1 der Gemarkung Ramsin und hat eine Größe von ca. 17,50 ha. Er liegt im Bereich der ehemaligen Braunkohlegrube „Erich“, ist ehemaliges Betriebsgelände der oeko-baustoffe GmbH und befindet sich:
- nordöstlich der bebauten Ortslage Ramsin,
- westlich der Ortslage Sandersdorf,
- südlich des Gewässers ‚Förstergrube‘,
- sowie südlich der ‚Zörbiger Straße‘ und der ‚Kieswerkstraße‘
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Entwurfs der 2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Gemarkung Ramsin und die Lage des Plangebietes sind der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Geltungsbereich der Teilfläche 1 wurde im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss geändert. Ursprünglich umfasste der Geltungsbereich das gesamte Flurstück 44/15. Der Rechtsinhaber der Kiesabbaufläche beantragte beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt eine Teilaufhebung für das Bewilligungsfeld „Zscherndorf-Ramsin“. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 05.11.2021 stattgegeben. Der südliche Bereich der Teiländerung schneidet damit den verbleibenden Feldesteil der Bewilligung „Zscherndorf-Ramsin“ ab und steht für eine bauliche Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Ebenfalls wurde die Fläche nordöstlich der Straße ‚Kieswerkstraße‘ aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Für die vorliegenden Teil-Flächennutzungsplanung wurde auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet, da die Unterrichtung und Erörterung bereits auf Grundlage des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgt ist.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, wurden mit Schreiben vom 21.06.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, an der Planung beteiligt und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Als nach Einschätzung der Stadt Sandersdorf-Brehna wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen werden gemeinsam mit den Planunterlagen folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt:
- Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung vom 24.08.2023
- Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 10.07.2023
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 28.07.2023
- Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 26.07.2023
- Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 20.07.2023
- Landesamt für Umweltschutz: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 28.07.2023
- Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH – Betrieb Mitteldeutschland: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 07.08.2023
- Mitteldeutsche Sanierung- und Entsorgungsgesellschaft mbH: Stellungnahme vom 13.07.2023
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Stadt Sandersdorf-Brehna verfügbar:
Schutzgut Mensch
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Immissionsschutzbehörde vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
bei raumbedeutsamen Planungen sind für bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich und überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden
zum jetzigen Zeitpunkt ist das Schutzgut Mensch nicht abschließend bewertbar, da keine Detailplanung der Nutzungen des SO 1 (Wasserstoff-Erzeugungsanlage, Batteriegroßspeicher) vorliegen; die Detailplanung ist im Rahmen der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen und zu beurteilen
Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brandschutz vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
- fehlende Aussagen zum Brandschutz, insbesondere zur Löschwasserversorgung Belange sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen bzw. darzustellen
Stellungnahme des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt vom 26.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
vor Beginn der Baumaßnahmen ist die ausgewiesene Verdachtsfläche auf mögliche Belastungen, z.B. durch Gefahrstoffe (Altlasten, Kampfmittel), die über das Maß der gesundheitlich unbedenklichen Grundbelastung hinausgehen, zu überprüfen (§ 7 GefStoffV i. V. m. TRGS 524)
Schallemissionsprognose vom 04.01.2023:
Ergebnis, dass im SO 1 EE ein Tageswert (6:00 bis 22:00 Uhr) von 64 dBA/m² und ein Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr) von 49 dBA/m² sowie im SO 2 EE ein Tageswert (6:00 bis 22:00 Uhr) von 63 dBA/m² und ein Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr) von 48 dBA/m² nicht überschritten werden darf
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Bauphase möglich
direkte Sichtverbindungen können aufgrund vorhandener Gehölz- und Waldstrukturen ausgeschlossen werden
mit Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes können erhebliche negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ausgeschlossen werden
die weiteren Auswirkungen durch die Errichtung des Wasserstoffkraftwerkes inklusive Wasserstofftankstelle sind ggfs. im Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu beurteilen
Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt
Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 10.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
- Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten
Stellungahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung Stadt Sandersdorf-Brehna:
für Bewertung der Ruderalflächen mit 15 WP wird als nicht methodisch angesehen bzw. ist naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar à im Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt beträgt Biotopwert 14
pauschale Annahme, dass Vögel die Flächen im Plangebiet im gleichen Maße weiternutzen oder besiedeln, kann nicht nachvollzogen werden
Aussagen zu dokumentieren Brutverhalten von Feldlerchen bei Reihenabständen geringer 3,2 m à diese Vorgabe sollte mindesten beachtet werden, um anlagenbedingte Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
Kenntnisstand zu Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum Brachpieper äußerst gering; Untersuchungen ergaben ein Abwandern der Art; in einer weiteren Untersuchung wurde die Art nur im Randbereich außerhalb der Photovoltaikfläche festgestellt à hier fehlt jedoch avifaunistische Vorerfassung
es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen M1 bis M3 ausreichen, um Eignung des Gebietes als Brutlebensraum zu erhalten; auch das Abwandern in das Umfeld ist nicht mit Sicherheit anzunehmen à es ist davon auszugehen, dass potentiell geeignete Habitate bereits besiedelt sind
Kartierung der Zauneidechse von April bis Juni entspricht nicht der Standartmethodik (mind. 4 Begehungen von April bis September) à realistische Populationsgröße damit nicht ermittelbar; alternativ kann eine „worst-case“ Annahme getroffen werden und hierzu entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden
fachliche Einschätzung zur Umsiedlung von Zauneidechsen in Sachsen-Anhalt als Anlage zur Stellungnahme
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
keine Schutzgebiete oder Schutzobjekte sowie Natura 2000-Gebiete gemäß § 32 BNatSchG oder gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG im Plangebiet
mit Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes unter Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche negative Auswirkungen bestandsgefährdeter Biotoptypen sowie bestandsgefährdeter Arten ausgeschlossen werden
Artenschutzfachliche Untersuchung zum Bebauungsplan der Stadt Sandersdorf Brehna Sonstiges Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ vom 27.02.2023:
im zentralen Bereich und im östlichen Randbereich des Plangebietes wurden Individuen der Zauneidechse nachgewiesen
die nachgewiesene Brutvogelzönose besteht aus 50 Brutvogelarten unterschiedlicher ökologischer Anspruchstypen mit einem hohen Anteil Pionierarten
Verbotstatbestände sind unter Anwendung der Sonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nur für die Art Zauneidechse abgeleitet worden, welche durch artspezifische Maßnahmen vollständig vermeidbar sind
Belange des besonderen Artenschutzes stehen bei Umsetzung der abgeleiteten artübergreifenden und artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen der Planung bzw. dem Vorhaben nicht entgegen
für die wertgebenden Pionierarten und die Zauneidechse sollten habitatsichernde Gestaltungs-/Pflegemaßnahmen festgesetzt werden.
Schutzgut Boden/Fläche
Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
Planung ist raumbedeutsam im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend
Planung entspricht Grundsatz G 84 à vorrangige Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen auf bereits versiegelten oder Konversionsflächen
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
keine Altlastenverdachtsfläche
Hinweis auf ehemaligen Braunkohletagebau und dem hier anstehenden Boden bzw. dessen Eigenschaften
Hinweis zur Errichtung, Nutzung und Abbrechen baulicher Anlagen gemäß §§ 4 und 7 BBodSchG sowie Lagerung und Tätigkeiten mit boden- und wassergefährdenden Materialien
sonstige bodenrechtliche Hinweise
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SB Katastrophenschutz vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
Fläche als Kampfmittelverdachtsfläche ausgewiesen
sonstige Hinweise zum Umgang mit Kampfmittelverdachtsflächen
Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 26.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna
keine Einwände, da keine landwirtschaftlichen Flächen beansprucht werden
Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 20.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
für die Teilfläche im Änderungsbereich wurde mit Datum vom 03.11.2022 die Bergaufsicht beendet
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
durch die Änderungen im Plangebiet aufgrund der bergbaulichen Vorbelastungen werden keine erheblichen, negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche verursacht
mit Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der Vorbelastungen aufgrund der historischen Nutzung können erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ausgeschlossen werden
Schutzgut Wasser
Stellungnahme der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH – Betrieb Mitteldeutschland vom 07.08.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
Hinweise zu den vorhandenen Filterbrunnenstandorte, der Grundwassermessstelle sowie der bergbaulichen Situation im Plangebiet
Stellungnahme der Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH vom 13.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
im Änderungsbereich befinden sich eine Vielzahl von Grundwassermessstellen der LMBV
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
das Schutzgut Wasser wird aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen und nach jetzigem Kenntnisstand nicht erheblich nachteilig beeinflusst
Schutzgut Klima und Luft
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
mit Realisierung werden insgesamt die positiven Effekte für das Schutzgut Klima/Luft überwiegen, da die Freisetzung von schädlichen Klimagasen durch die Nutzung der erneuerbaren Energien erheblich verringert wird
Schutzgut Landschaftsbild
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
mit Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild
lediglich in geringer Entfernung zum Plangebiet wahrnehmbar
in der Fernwirkung aufgrund der Geländesituation und sichtverschattenden Gehölzstrukturen kaum Sichtbeziehungen vorhanden
erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können somit ausgeschlossen werden
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
archäologischer Sicht keine Einwände
denkmalschutzrechtliche Hinweise zum Umgang mit archäologischen Kultur-denkmalen
Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 27.06.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:
nach derzeitiger fachlicher Einschätzung aus archäologischer Sicht keine Einwände
denkmalschutzrechtliche Hinweise zur Entstehung und zum Umgang archäologischer Kulturdenkmale
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:
nachteiligen Auswirkungen auf die Kulturgüter, archäologische Kulturdenkmale oder sonstige Sachgüter aufgrund des fehlenden Vorkommens ausgeschlossen
Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich im Entwurf des Umweltberichts zur 2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Gemarkung Ramsin vom 13.11.2023, einschließlich der Anlage „Artenschutzfachliche Untersuchung, der Anlage 1 „Schallemissionsprognose“ der Begründung Teil I zum Bebauungsplan Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ der Stadt Sandersdorf-Brehna, Ortschaft Ramsin vom 16.03.2023 sowie der Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, insbesondere der untere Immissionsschutzbehörde vom 01.08.2023 zum Entwurf des Bebauungsplanes Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ der Stadt Sandersdorf-Brehna, Ortschaft Ramsin Bebauungsplan enthalten.
Der Stadttrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in öffentlicher Sitzung am 20.03.2024 über die Zwischenabwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Ramsin beraten und öffentlich abgewogen. In gleicher öffentlicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna wurde der Beschluss gefasst, den Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und -städte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna, Gemarkung Ramsin, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung nebst Anlagen sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegt in der Zeitvom:
29. April 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024
Montag: geschlossen
Dienstag: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 bis 12.00 Uhr
sowie nach vorheriger terminlicher Vereinbarung in der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, im Fachbereich Bauverwaltung, Raum 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erteilt.
Während der Auslegungszeit können Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Entwurf des Bebauungsplanes, schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail (info@sandersdorf-brehna.de) eingereicht werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen des Entwurfs der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Gemarkung Ramsin sind während der Auslegungszeit auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna unter www.sandersdorf-brehna.de/Meine-Stadt/Mein-Rathaus-Online/Amtliche-Bekanntmachungen einsehbar. Des Weiteren sind die Unterlagen über den Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (Landesportal) zugänglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweise zum Datenschutz
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Sandersdorf-Brehna, den 23.04.2024
Steffi Syska
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (4. Stufe) der Stadt Sandersdorf-Brehna
Gemäß der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), den §§ 47 a - f BImSchG und den Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in Sachsen-Anhalt ist die Stadt Sandersdorf-Brehna zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Im Rahmen einer 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 18.03.2024 bis 15.04.2024 eine öffentliche Auslegung des Ergebnisberichts der Umgebungslärmkartierung (4. Stufe) der innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Sandersdorf-Brehna befindlichen Hauptverkehrsstraßen. Bis einschließlich 30.04.2024 wurde der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet, schriftlich Stellung zu den Lärmkartierungsergebnissen zu nehmen sowie Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung zu geben. Innerhalb der vorgenannten Fristen sind 22 Mitteilungen zum aufzustellenden Lärmaktionsplan eingegangen. Auf Grundlage der Ergebnisse der strategischen Lärmkarten und den ausgewerteten Stellungnahmen wurde der Entwurf eines Lärmaktionsplanes (4. Stufe) ausgefertigt, welcher auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt HIER einsehbar ist.
Zusätzlich ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes (4. Stufe) im Zeitraum vom 06.08.2024 bis einschließlich 21.08.2024 in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Öffnungszeiten Rathaus Brehna und Rathaus Sandersdorf-Brehna sowie Stadtarchiv
Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Sie haben bis zum 04.09.2024 die Möglichkeit, sich schriftlich – entweder postalisch an die Stadt Sandersdorf-Brehna, Fachbereich Bauverwaltung, Bahnhofstraße 2 in 06792 Sandersdorf-Brehna oder per E-Mail an info@sandersdorf-brehna.de – sich zum Lärmaktionsplanentwurf zu äußern. Sofern sich aus den Äußerungen Hinweise für erforderliche Änderungen ergeben, wird der Entwurf überarbeitet. Nach Ende des 2. Öffentlichkeitsverfahrens wird der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna abschließend einen Beschluss fassen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.
Bekanntmachung - Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld - 15. Planänderung
Mit Änderungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024, Gz.: 32-0522/1054/126 ist der Plan für die 15. Änderung für den Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld gemäß § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
Der Antragstellerin (Flughafen Leipzig/ Halle GmbH) wurden Auflagen erteilt. In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Eine Ausfertigung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen
in der Zeit vom 21. Oktober 2024 bis einschließlich 4. November 2024 in der Stadtverwaltung Sandersdorf-Brehna, Bauamt/Bauplanung, Haus 1, Zimmer 24 zu den regulären Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Im vorgenannten Zeitraum können der Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds. sachsen.de/bekanntmachung/ (Infrastruktur - Luftverkehr) sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach Zustellung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses innerhalb eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.
Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Hinweise auf die VwGO und die ERVV (siehe oben Abs. 1) und zur Notwendigkeit der Vertretung (siehe oben Abs. 3) gelten entsprechend.
i. A. der Landesdirektion Sachsen